OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.06.2011
15 UF 129/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Leonberg, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 332/10

Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von Anrechten in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011 - Aktenzeichen 15 UF 129/11

DRsp Nr. 2011/15348

Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von Anrechten in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung

1. Ein Versorgungsträger ist in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich auch dann beschwerderechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), wenn die angegriffene Entscheidung (hier: Behandlung von Anrechten in der knappschaftlichen Rentenversicherung als "gleichartig" mit Anrechten in der allgemeinen Rentenversicherung und daraus resultierend ihre Saldierung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG) nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt, denn die Versorgungsträger haben neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftiger Versorgungsleistungen zu wahren.