OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2017
16 WF 292/5
Normen:
FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 459 F 8136/16

Zulässigkeit der Beschwerde einer Miterbin gegen die Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen hinsichtlich einer weiteren minderjährigen Miterbin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 16 WF 292/5

DRsp Nr. 2017/3249

Zulässigkeit der Beschwerde einer Miterbin gegen die Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen hinsichtlich einer weiteren minderjährigen Miterbin

Einer Miterbin steht kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung familienrechtlicher Maßnahmen wegen der Ablehnung der freihändigen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch die Mutter einer Minderjährigen Miterbin zu. Denn sie ist nicht Inhaberin einer materiellen Rechtsposition in Bezug auf die elterliche Sorge für das Kind.

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 10.11.2016 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufgegeben wird.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59;

Gründe

I.

Die minderjährige A, die unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter steht, ist die Enkelin des verstorbenen A1. Die Kindesmutter ist die Tochter des Verstorbenen, der zum Zeitpunkt seines Todes mit der Beschwerdeführerin verheiratet war.

Erben des Verstorbenen sind je zur Hälfte dessen Witwe und - nachdem die Tochter des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen hat - die minderjährige Enkelin in ungeteilter Erbengemeinschaft.