OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.06.2017
7 UF 646/17
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 514/16

Zulässigkeit der Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträgers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 7 UF 646/17

DRsp Nr. 2017/12679

Zulässigkeit der Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträgers

Wird bei einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich übersehen, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und deshalb angeordnet, dass bei einem anderen Versorgungsträger ein Konto zu begründen ist, berechtigt dies die beteiligten Versorgungsträger zur Beschwerde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... S... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 04.05.2017 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) zur Entscheidung über den Ausgleich des von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... S... erworbenen Anrechts abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... S... (Vers.-Nr. ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 16,6070 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung B... S... (Vers.-Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2016, übertragen.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.