OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2010
I-15 W 28/10
Normen:
BGB § 1986;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 64
NJW-RR 2010, 1595
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 110 VI 158/01

Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen I-15 W 28/10

DRsp Nr. 2010/14589

Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung

1.Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde. 2. Ist aus dem Nachlass eine Rentenverpflichtung zu erfüllen, kann gegen den Widerspruch des Rentenberechtigten die Nachlassverwaltung nur dann aufgehoben werden, wenn die künftige Erfüllung der Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird eine Nachlassverwaltung des Nachlasses des am 17.11.1999 in C2, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen C, geb. am 24.10.1917, angeordnet.

Zum Nachlassverwalter wird der Steuerberater T bestellt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1986;

Gründe

I.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.08.2001 den Beteiligten zu 7) zum Nachlassverwalter des am 17.11.1999 verstorbenen Dipl.-Ing. C.