OLG Naumburg - Beschluss vom 04.01.2010
4 UF 14/09
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 718/08

Zulässigkeit der Beschwerde eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 14/09

DRsp Nr. 2010/20383

Zulässigkeit der Beschwerde eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich

Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger ist gegen Entscheidungen im Versorgungsausgleich unabhängig davon, ob er tatsächlich finanziell mehr belastet ist, stets beschwerdebefugt, da ein gesetzwidrig durchgeführter Versorgungsausgleich den Versorgungsträger in seinem Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt.

1. Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Magdeburg vom 03. Februar 2009, Az.: 221 F 718/08 S, hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Regelung zum Versorgungsausgleich im zweiten Absatz zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31. Juli 2008 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 30,85 €

monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., begründet.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1;