OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.06.2011
15 UF 74/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1043/10

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des Ausgleichs eines bestehenden Anrechts; Rechtsfolgen des Absehens vom Ausgleich hinsichtlich einzelner Anrechte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 15 UF 74/11

DRsp Nr. 2011/12076

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des Ausgleichs eines bestehenden Anrechts; Rechtsfolgen des Absehens vom Ausgleich hinsichtlich einzelner Anrechte

1.Ein Versorgungsträger ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn er sich mit der Begründung, die angenommene Gleichartigkeit der Anrechte sei nicht gegeben, gegen einen Ausschluss des Ausgleichs des bei ihm bestehenden Anrechts nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet. 2. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst hinsichtlich derjenigen Anrechte, hinsichtlich derer das Amtsgericht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen hat, nicht in Teilrechtskraft, da insoweit die Entscheidung über den Ausgleich eines Anrechts nicht mehr von der Entscheidung über den Ausgleich der übrigen Anrechte unabhängig ist. 3. Anrechte auf Leistung aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

1. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 22.02.2011 unter Ziff. 2. der Entscheidungsformel

abgeändert: