SchlHOLG - Beschluss vom 18.05.2011
12 UF 60/11
Normen:
VersAusglG § 31; VersAusglG § 51; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 36
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 117/09

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ehegatten

SchlHOLG, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 12 UF 60/11

DRsp Nr. 2011/12229

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ehegatten

Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode eines Ehegatten - zum Umfang der Beschwer und der Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers.

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Mitte ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 8. Februar 2011 zu Ziffern 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 23. September 2004 (Aktenzeichen ...) wird zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am ... verstorbenen Herrn

... bei der Bundesfinanzdirektion Mitte ... zu Gunsten von Frau ... (Beteiligte zu 2)) ein Anrecht in Höhe von monatlich 408,11 € übertragen, bezogen auf ein Ehezeitende am 30. November 2003.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31; VersAusglG § 51; FamFG § 59;