OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.05.2010
6 UF 48/10
Normen:
FamFG § 57 S. 1; FamFG § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 80/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach dem FamFG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 6 UF 48/10

DRsp Nr. 2010/19383

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach dem FamFG

Wurde die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist gegen sie die Beschwerde nicht statthaft.

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 19. März 2010 - 9 F 80/10 EASO - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

3. Den Antragsgegnern wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe: