OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2010
2 WF 119/10
Normen:
FamFG § 57; FamFG §§ 76 ff.; FamFG § 113; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 140/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Kindesunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 2 WF 119/10

DRsp Nr. 2012/14010

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Kindesunterhalt

1. Ist in der Hauptsache kein Rechtsmittel eröffnet, kann die nicht erfolgte Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2. Da Unterhaltssachen Familienstreitsachen sind, ist für die Frage der Anwaltsbeiordnung nicht § 78 FamFG, sondern nach § 113 Abs. 1 FamFG direkt § 121 ZPO maßgeblich. 3. Unterhaltssachen sind auch im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel als so schwierig einzustufen, dass im Rahmen der Verfahrenskontrolle die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendig ist. 4. Bei der Beurteilung der sogenannten Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 ZPO steht die Vertretung des Gegners durch eine Behörde nach § 114 Abs. 3, Abs. 4 Nr.2 FamFG der Vertretung durch einen Anwalt gleich. 5. Die Möglichkeit der Vertretung durch das Jugendamt als Beistand nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einstweiligen Anordnungsverfahren den Unterhalt betreffend und in Unterhaltsverfahren nicht grundsätzlich entgegen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Melsungen vom 15. März 2010 wird als unzulässig verworfen.