OLG Koblenz - Beschluss vom 11.04.2011
13 WF 316/11
Normen:
FamFG § 78; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 25/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 13 WF 316/11

DRsp Nr. 2011/12073

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe steht die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht entgegen. 2. Einer Antragstellerin im Sorgerechtsverfahren, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen, da auch eine bemittelte Partei sich für die Durchführung des Verfahrens eines Anwalts bedient hätte.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 24. Februar 2011 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt ... beigeordnet wird.

Normenkette:

FamFG § 78; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe: