OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.11.2012
4 WF 216/12
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Westerstede, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 7061/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsichtnahme in die gegnerischen Verfahrenskostenhilfeunterlagen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 WF 216/12

DRsp Nr. 2013/16237

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsichtnahme in die gegnerischen Verfahrenskostenhilfeunterlagen

Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme in die gegnerischen Verfahrenskostenhilfeunterlagen ist die Beschwerde nicht eröffnet.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Westerstede vom 08.10.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde für die Ablehnung eines Antrags auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners nicht vor, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.