OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2015
6 WF 275/14
Normen:
FamFG § 15; FamFG § 160;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1996
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1058/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung einer Ladung des Kindsvaters in einer Kindschaftssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 6 WF 275/14

DRsp Nr. 2015/15688

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung einer Ladung des Kindsvaters in einer Kindschaftssache

Die Zwischenentscheidung über die öffentliche Zustellung (hier: Ablehnung einer Ladung des Kindsvaters in einer Kindschaftssache) ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Beschwerdewert: 750,00 €

Normenkette:

FamFG § 15; FamFG § 160;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.