OLG Dresden - Beschluss vom 06.04.2010
21 WF 160/10
Normen:
FGG -RG Art 111 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; FamFG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1754
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 325/05

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe; Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 21 WF 160/10

DRsp Nr. 2010/17065

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe; Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

Zur Geltung des neuen Familienverfahrensrechts im PKH-Prüfungsverfahren nach §§ 120, 124 ZPO, Art. 111 Abs. 1 FGG -RG, §§ 120 Abs. 4, 124 Ziffer 2 ZPO, § 17 Abs. 2 FamFG.

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 30. November 2009 gewährt.

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 30. November 2009 aufgehoben und verbleibt es damit beim Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 30. Mai 2006 über ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe

Normenkette:

FGG -RG Art 111 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Döbeln bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 30.05.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für dessen Vaterschaftsanfechtungs- und Vaterschaftsfeststellungsklage vom 23.09.2005.

Dieses Verfahren endete durch Rücknahme der Klage vom 18.09.2007 nachdem nach Einholung eines Gutachtens der Kläger nicht als Vater des Kindes festgestellt worden war.