OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2010
1 UF 327/09
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 460 F 9274/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines isolierten Warnhinweises für den Fall der Nichtbefolgung einer Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 1 UF 327/09

DRsp Nr. 2010/16084

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines isolierten Warnhinweises für den Fall der Nichtbefolgung einer Umgangsregelung

Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden ist, so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen kann.

Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000,- Euro.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde in einem Termin vom 16. Oktober 2009 durch die "Parteien" eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Laut Protokoll wurde diese "Laut diktiert und genehmigt. Auf Vorspielen wurde angesichts der fortgeschrittenen Zeit verzichtet". Sodann erging ein Beschluss: