OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2010
II-2 WF 113/10
Normen:
BGB § 1631b;
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 107/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Unterbringung eines Minderjährigen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 113/10

DRsp Nr. 2010/12511

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Unterbringung eines Minderjährigen

Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz einer geschlossenen Unterbringung gebietet es der Verweis in § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG auf die §§ 312 ff. FamFG, die Anfechtungsmöglichkeit einer einstweiligen Anordnung auch gegenüber einem Minderjährigen nicht grundsätzlich zu versagen.

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 11.05.2010 ist auf Antrag der sorgeberechtigten Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung die Unterbringung des betroffenen Minderjährigen in der LWL Klinik N unter geschlossenen Bedingungen vorläufig bis zum 23.06.2010 familiengerichtlich genehmigt worden. Die Anhörung des Betroffenen ist am 17.05.2010 nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Marl erfolgt.

Mit seiner Beschwerde vom 27.05.2010 begehrt der Betroffene die Aufhebung der Genehmigung seiner Unterbringung.

II.