OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.2010
II-8 UF 149/10
Normen:
FamFG § 62; StPO § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2011, 176
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 17.08.2010

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes in einem Strafverfahren gegen einen Elternteil nach Erledigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 149/10

DRsp Nr. 2010/21543

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines minderjährigen Kindes in einem Strafverfahren gegen einen Elternteil nach Erledigung

Zum Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 FamFG, wenn sich die angefochtene Bestellung eines Ergänzungspflegers, der die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind im Ermittlungsverfahren gegen seinen Elternteil nach § 55 Abs. 2 StPO prüfen soll, während des Beschwerdeverfahrens erledigt.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 17.08.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Mülheim an der Ruhr wird als unzulässig verworfen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens..

Beschwerdewert: 1.500 €

Normenkette:

FamFG § 62; StPO § 55 Abs. 2;

Gründe

I.