OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2011
7 UF 487/11
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 2331/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Billigung einer Umgangsvereinbarung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 7 UF 487/11

DRsp Nr. 2011/8275

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Billigung einer Umgangsvereinbarung

Ein Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt wird, hat rein deklaratorischen Charakter und ist nicht anfechtbar.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 2. März 2011, in dem das Amtsgericht die am 2. März 2011 getroffene Umgangsvereinbarung genehmigt hat, wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren wurde in der ersten Instanz im Anhörungstermin vom 2. März 2011 eine Vereinbarung über den Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ..., geboren ... 2004, protokolliert. Diese Vereinbarung wurde, wie dem Vermerk über den Anhörungstermin zu entnehmen ist, vorgelesen und von allen Beteiligten, also auch vom Antragsteller genehmigt. Aufgrund des Antrags des Verfahrensbeistandes wurde die Vereinbarung ausdrücklich durch einen richterlichen Beschluss genehmigt.