OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.02.2010
3 W 26/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 389;
Vorinstanzen:
AG Wittlich,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 3 W 26/10

DRsp Nr. 2010/4532

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

Eine gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 389 FamFG von nicht mehr als 600 Ç gerichtete Beschwerde ist wegen Nichterreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig.

Eine Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird dem Amtsgericht - Registergericht - Wittlich zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 389;

Gründe: