OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2015
14 UF 148/15
Normen:
FamFG § 197 Abs. 3; BGB § 1757;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 85/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Führung des Namens des Annehmenden durch adoptierte Kinder im Rahmen des Adoptionsbeschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen 14 UF 148/15

DRsp Nr. 2017/12355

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Führung des Namens des Annehmenden durch adoptierte Kinder im Rahmen des Adoptionsbeschlusses

Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Annahme als Kind (§ 197 Abs. 3 FamFG) bezieht sich auch auf den in dem Beschluss enthaltenen Ausspruch zur Namensänderung.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 22.07.2015 (7 F 85/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2 auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 197 Abs. 3; BGB § 1757;

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 04.03.2015 haben die Beteiligten zu 1) - 3) beantragt, die Adoption der Beteiligten zu 2) und 3) durch den Beteiligten zu 1) auszusprechen. Der am ##.##.1967 geborene Beteiligte zu 2) ist nicht verheiratet, der am ##.##.1973 geborene Beteiligte zu 3) ist verheiratet und führt - wie auch seine Ehefrau - seinen bisherigen Geburtsnamen auch als Ehenamen. In § 1 Abs. 4 der notariellen Urkunde vom 04.03.2015 war geregelt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) den bisherigen Geburtsnamen erhalten. Durch notarielle Erklärung vom 26.03.2015 stimmte die Ehefrau des Beteiligten zu 3) der Adoption unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 04.03.2015 zu.