1. Es wird festgestellt, daß die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. März 2010 erledigt ist.
2. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, Auslagen werden nicht erstattet (§§ 83 Abs 2, 81 Abs. 1, 167 Abs. 1, 159 Abs. 8 FamFG, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamGKG).
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