KG - Beschluss vom 17.09.2010
3 UF 102/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 990
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 15235/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

KG, Beschluss vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 3 UF 102/10

DRsp Nr. 2011/2446

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ("isolierte Kostenbeschwerde") ist nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der nicht angefochtenen Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hatte beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner ihr Vater ist. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Vaterschaft des Antragsgegners bestätigte. Daraufhin erkannte dieser die Vaterschaft außergerichtlich an. Mit Beschluss vom 16. April 2010, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die gerichtlichen Kosten dem Antragsgegner und der Mutter jeweils zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Kostenentscheidung, die sie für unbillig hält.