OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2017
4 WF 3/17
Normen:
FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1008/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 4 WF 3/17

DRsp Nr. 2017/15636

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

Orientierungssätze: Gegen eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist die Beschwerde auch im Fall eines Katalogverfahrens nach § 57 S. 2 FamFG unstatthaft

Tenor

Der als Beschwerde zu behandelnde Widerspruch des Antragstellers vom 19.10.2016 gegen den am 17.08.2016 mündlich bekanntgegebenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen, Az. 63 F 1008/16 eASO, wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe

I.

Mit Antragsschrift vom 12.07.2016 begehrte der Antragsteller gegenüber dem Familiengericht den Erlass sorgerechtlicher Regelung in Bezug auf das Kind B im Wege einstweiliger Anordnung.

Das Gericht bestellte dem Kind einen Verfahrensbeistand.

Im Rahmen eines vom Familiengericht auf den 17.08.2016 anberaumten Termins zur persönlichen Anhörung der und Erörterung mit den Eltern kamen diese im Rahmen einer Vereinbarung überein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin belegen und das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufrechterhalten bleiben; zudem verpflichteten sich die Eltern, bereits begonnene Beratungsgespräche fortzusetzen.