OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2016
5 WF 239/15
Normen:
FamFG § 57 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1796
FuR 2016, 484
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 422/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 5 WF 239/15

DRsp Nr. 2016/8070

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG

Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG ist nur dann zulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten eines im vorläufigen Rechtsschutz betriebenen Gewaltschutzverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, nachdem die Frist des ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 2.3.2015 abgelaufen war. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.9.2015, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen ist, wurde seitens des Antragstellervertreters der Antrag gestellt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht hatte bereits mit Schreiben vom 31.8.2015 darauf hingewiesen, dass sich die Hauptsache bis zum anstehenden Termin vom 15.9.2015 erledigt haben wird und nur noch über die Kosten zu verhandeln sein wird.