OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.12.2010
5 WF 209/10
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 2; FamFG § 243;
Vorinstanzen:
LG Emmendingen, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 127/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Familienstreitverfahren nach Abschluss eines Vergleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 5 WF 209/10

DRsp Nr. 2011/11017

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Familienstreitverfahren nach Abschluss eines Vergleichs

Wird ein Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs erledigt, so ist die ergangene Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung eröffnet ist. Dies gilt auch in Familienstreitverfahren.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 12.08.2010 (3 F 127/10) zur Kostentragung dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Rechtsmittel beim BGH - XII ZB 2/11

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.086 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde an den Bundegerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 2; FamFG § 243;

Gründe: