1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 12.08.2010 (3 F 127/10) zur Kostentragung dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Rechtsmittel beim BGH - XII ZB 2/11
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.086 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde an den Bundegerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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