KG - Beschluss vom 25.03.2013
3 WF 8/12
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 86/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Trennungsunterhalts

KG, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 3 WF 8/12

DRsp Nr. 2013/25565

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Trennungsunterhalts

Die (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011, zugestellt am 28. Dezember 2011, die Kosten des Verfahrens zu 2/3 dem Antragsgegner und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt, nachdem die Beteiligten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Trennungsunterhalt einen abschließenden Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen hatten. Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners vom 6. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am 9. Januar 2012, mit dem er die Aufhebung der Kosten begehrt.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist weder als Beschwerde nach § 58 FamFG noch als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft.