OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2011
15 UF 86/11
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 112 Nr. 3; FamFG § 266; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1613
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1279/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 15 UF 86/11

DRsp Nr. 2011/10634

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache

Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu treffen, also nach § 91 a ZPO. Die Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs. 2 ZPO und somit nach den §§ 567 ff. ZPO, denn der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht nach der Zivilprozessordnung Anwendung findet.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 08.03.2011

abgeändert:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Bis 600,00 €

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 112 Nr. 3; FamFG § 266; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe: