OLG Koblenz - Beschluss vom 10.05.2010
11 WF 300/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 56/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Familiensachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 11 WF 300/10

DRsp Nr. 2010/14939

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Familiensachen

In nichtvermögensrechtlichen Familiensachen können Kostengrundentscheidungen angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme von 600 Euro überschritten wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 17.3.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 361,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig, da die Beschwerdesumme des § 61 I FamFG von 600,00 € nicht erreicht wird. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehende Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 €, § 48 I FamGKG, beläuft sich auf 189,00 € x 1,3 = 245,70 €. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 € ergeben sich 265,70 € x 119 % (Mehrwertsteuer) = 316,18 €. Die noch anfallende halbe Gerichtsgebühr bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 € beläuft sich auf 44,50 €, so dass sich insgesamt Kosten von 360,68 € ergeben.