SchlHOLG - Beschluss vom 18.01.2011
10 WF 3/11
Normen:
FamFG § 155 Abs.1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1085
NJW 2011, 1823
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1058/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der Frist des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG

SchlHOLG, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 10 WF 3/11

DRsp Nr. 2011/4869

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der Frist des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG

1. Ein Verstoß gegen das in § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG normierte Gebot einen Termin in einer Kindschaftssache spätestens binnen eines Monats nach Beginn des Verfahrens stattfinden zu lassen, kann isoliert in der Rechtsmittelinstanz nur mit der Untätigkeitsbeschwerde gerügt werden. 2. Diese kann zulässigerweise nur erhoben werden, wenn der Verstoß gegen § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt bzw. zu einem erheblichen Rechtsverlust führt. Dabei ist allerdings die in § 155 FamFG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Terminsanberaumung zum 10. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs.1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Bei den Beteiligten handelt es sich um die Eltern der Kinder A, geboren ... 2002, B, geboren ... 2005 und C, geboren ... 2008. Die Kindeseltern sind seit dem ... 2001 miteinander verheiratet und leben voneinander getrennt.