Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) in dem Beschluss vom 10. April.2012, Az.: 22 FH 402/12, wird aufgehoben und die Sache zur allein zuständigen und abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Der Antragsgegner legte, nachdem das Amtsgericht am 02.01.2013 im vereinfachten Verfahren den hier umstrittenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen und dieser dem Antragsgegner am 12.02.2013 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 26.02.2013 "Beschwerde" hiergegen ein und begründete diese - erstmals - mit seiner mangelnden Leistungsfähigkeit infolge Hartz IV-Bezuges.
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