KG - Beschluss vom 07.05.2013
17 WF 60/13
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 11/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung im Umgangsverfahren

KG, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 17 WF 60/13

DRsp Nr. 2013/23797

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung im Umgangsverfahren

Gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung im Umgangsverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft, da gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.