OLG Naumburg - Beschluss vom 01.01.2010
8 WF 237/09
Normen:
ZPO § 621;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 240/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Beweisanordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 237/09

DRsp Nr. 2010/20382

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Beweisanordnung

Eine Beschwerde gegen eine Beweisanordnung ist nicht zulässig, weil es sich um eine nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angreifbare Zwischenentscheidung handelt.

Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.10.2009, Az.: 14 F 240/09 KI, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 621;

Gründe:

Die Beschwerde ist schon nicht zulässig, weil die Beweisanordnung lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, die nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 a, Rdnr. 30 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.