OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2010
II-2 WF 249/10
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; FamFG § 231 Abs. 1; FamFG § 243; FamGKG § 34; FamGKG § 38; FamGKG § 42 Abs. 3; BGB § 1601; BGB § 1605; BGB § 1610, ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 187/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Unterhaltssachen; Gegenstandswert einer Stufenklage; Maßgebliches Recht für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 249/10

DRsp Nr. 2011/11647

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Unterhaltssachen; Gegenstandswert einer Stufenklage; Maßgebliches Recht für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

» 1. Gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach den §§ 112 Nr. 1, 231 I FamFG ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft. 2. Im Rahmen eines Stufenklageantrages kommt es für die Wertfestsetzung nach § 38 FamGKG auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an. Maßgebend ist insoweit der Leistungsantrag. Bleibt dieser unbeziffert, ist das Leistungsinteresse des Antragstellers gem. § 42 FamGKG zu schätzen. 3. Die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach den §§ 112 Nr. 1, 231 I FamFG richtet sich nach der Spezialvorschrift in § 243 FamFG.«

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; FamFG § 231 Abs. 1; FamFG § 243; FamGKG § 34; FamGKG § 38; FamGKG § 42 Abs. 3; BGB § 1601; BGB § 1605; BGB § 1610, ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I.