OLG Naumburg - Beschluss vom 17.06.2013
4 WF 57/13
Normen:
FamFG § 57 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 241 F 1267/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostengrundentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Kindesunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 4 WF 57/13

DRsp Nr. 2013/19260

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostengrundentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Kindesunterhalt

Isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren auf einstweilige Anordnungen wegen Kindesunterhalts sind gemäß § 57 Abs. 1 FamFG ebenso wie eine in diesen Verfahren ergangene Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar. Eine sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostengrundentscheidung in diesen Unterhaltsverfahren ist deshalb nicht statthaft.

1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 01. März 2013, Az.: 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,-- € als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 57 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.