1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 01. März 2013, Az.: 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,-- € als unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
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