Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 11.08.2010 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.08.2010 auf EUR 1.000,- festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 283,74 festgesetzt.
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