OLG Bremen - Beschluss vom 20.09.2010
4 WF 119/10
Normen:
FamFG § 61;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 2709/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG

OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 4 WF 119/10

DRsp Nr. 2010/17837

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG ist auch dann nur bei Überschreitung der Wertgrenze von EUR 600,00 nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 11.08.2010 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.08.2010 auf EUR 1.000,- festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 283,74 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61;

Gründe: