OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.10.2010
6 UF 72/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 567;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 369
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 22/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Teilerledigungserklärung und Teilanerkenntnis in einer Unterhaltsfamilienstreitsache

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 6 UF 72/10

DRsp Nr. 2010/19413

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Teilerledigungserklärung und Teilanerkenntnis in einer Unterhaltsfamilienstreitsache

1. Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten und Teilanerkenntnis des Beklagten erstinstanzlich getroffene einheitliche Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel. 2. Soweit die Hauptsache nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt die einheitlich auf der Grundlage von § 243 FamFG zu treffende (sog. gemischte) Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie auf einer teilweisen Erledigung, einem teilweisen Anerkenntnis oder einer teilweisen Rücknahme beruht. 3. Dem Umstand, dass sich Teilanerkenntnis, Teilerledigung und/oder Teilrücknahme lediglich auf die Quote der einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt haben, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der anfechtbare Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abgegrenzt und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung berücksichtigt wird (Anschluss BGH FamRZ 2007,893).