OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2010
II-7 WF 63/10
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2010, 524
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 17.02.2010

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen II-7 WF 63/10

DRsp Nr. 2010/14206

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache

Nach Erledigung der Hauptsache ist ein isolierter Kostenbeschluss als Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen und beschwerdefähig (§ 58 Abs. 1 FamFG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Februar 2010 wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 283,74 €.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Mit Beschluss vom 20.0.2009 (Bl. 13 f. GA) hat das Amtsgericht gemäß §§ 200, 49 FamFG im Wege der Einstweiligen Anordnung der Antragstellerin die gemeinsame, näher bezeichnete Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen, dem Antragsgegner das Verlassen dieser Wohnung aufgegeben sowie ihm untersagt, diese Wohnung ohne Zustimmung der Gegenseite zu betreten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot hat es dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld angedroht.