Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 25.3.2010 wird auf seine Kosten bei einem Wert von 300,- Euro als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil das Rechtsmittel der Erinnerung gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist.
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