OLG München - Beschluss vom 19.10.2010
12 WF 1735/10
Normen:
FamFG § 54; FamFG § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 436/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem FamFG

OLG München, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 12 WF 1735/10

DRsp Nr. 2011/4266

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem FamFG

Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts nur zulässig, soweit die in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Sachen betroffen sind. Hieran ändert auch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung nichts.

1. Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 13.9.2010 werden verworfen.

2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.500,00 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antrag der Beteiligten, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 54; FamFG § 57 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 13.9.2010 das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten geregelt.

Hiergegen haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerden sind gem. § 68 II S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil gegen den Beschluss vom 13.9.2010 gem. § 57 S. 1 FamFG keine Beschwerde stattfindet.