OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.06.2010
14 UF 45/10
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1831
NJW 2010, 2815
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 447/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung in die Ehe- und Familiensachen; maßgeblicher Beschwerdewert

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 14 UF 45/10

DRsp Nr. 2010/10707

Zulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung in die Ehe- und Familiensachen; maßgeblicher Beschwerdewert

1. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen sind Endentscheidungen iSd. §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG. 2. Statthaftes Rechtsmittel gegen alle Endentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Dies gilt auch für die Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen. 3. Auch bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen ist muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever vom 08. Februar 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis zu 600 Euro.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1;

Gründe:

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein auf seinen Vater übertragen worden war, begehrte der Antragsteller Auskunft über die Höhe des Einkommens und stellte am 07. Januar 2010 beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag. Nachdem die Antragsgegnerin anschließend außergerichtlich die begehrte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache mit gegenseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.