OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.05.2010
5 WF 32/10
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1835
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 51/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren nach dem FamFG; maßgeblicher Beschwerdewert

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 5 WF 32/10

DRsp Nr. 2010/10711

Zulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren nach dem FamFG; maßgeblicher Beschwerdewert

1. In Verfahren nach dem FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde deshalb ohne Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329,53 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Antragstellerin hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf sich beantragt.

Nach Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 58 FamFG statthaft.