Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts Wangen vom 23.07.2010 wird auf seine Kosten als unbegründet
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
I. Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, ihm die elterlichen Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für seine sechs Jahre alte Tochter zu übertragen. Begründet wurde der Antrag vor allem mit Umgangsstreitigkeiten trotz einer Vereinbarung der Beteiligten vom 3.12.2008 über das Umgangsrecht im Jahr 2009 und den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter. Die Mutter habe das Kind auch offensichtlich während ihrer Berufstätigkeit allein in der Wohnung gelassen.
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