OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.09.2010
16 WF 189/10
Normen:
FamFG § 49;
Vorinstanzen:
AG Wangen im Allgäu, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 322/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach FamFG und gegen die ablehnende Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der elterlichen Sorge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 16 WF 189/10

DRsp Nr. 2010/17793

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen nach FamFG und gegen die ablehnende Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der elterlichen Sorge

Zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach FamFG. Zum Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung elterliche Sorge. Zur Anfechtbarkeit einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich elterlicher Sorge.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts Wangen vom 23.07.2010 wird auf seine Kosten als unbegründet

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 49;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, ihm die elterlichen Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für seine sechs Jahre alte Tochter zu übertragen. Begründet wurde der Antrag vor allem mit Umgangsstreitigkeiten trotz einer Vereinbarung der Beteiligten vom 3.12.2008 über das Umgangsrecht im Jahr 2009 und den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter. Die Mutter habe das Kind auch offensichtlich während ihrer Berufstätigkeit allein in der Wohnung gelassen.