OLG Bamberg - Beschluss vom 18.11.2015
2 UF 228/15
Normen:
§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG;
Fundstellen:
FamRB 2016, 187
IPRax 2016, 13
NJW 2016, 883
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 1167/15

Zulässigkeit der Beschwerde im HKÜ-VerfahrenFrist für die Begründung

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 2 UF 228/15

DRsp Nr. 2015/20516

Zulässigkeit der Beschwerde im HKÜ-Verfahren Frist für die Begründung

Die Beschwerde in HKÜ-Verfahren ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb der Frist auch zu begründen. Die Anordnung in § 40 Abs. 2 Satz 1 2. HS IntFamRVG, dass § 65 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2015, 17 UF 127/15).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 17.9.2015 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes A., geb.xx.xx.2012. Sie wohnten mit dem Kind bis Ende Februar 2015, der Ausreise der Mutter mit dem Kind nach Deutschland, gemeinsam in einer Wohnung in B., Niederlande. Ende Februar 2015 fuhr die Mutter mit dem Kind nach Deutschland, zunächst, um dort Urlaub zu machen. Spätestens im April 2015 informierte die Beschwerdeführerin den Vater, dass sie mit A. zusammen endgültig in Deutschland verbleiben möchte. Der Vater beantragte daraufhin die Rückführung des Kindes nach dem HKÜ in die Niederlande.

II.