OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2010
13 Wx 3/10
Normen:
BerHG § 6 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; RPflG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 99
FamRZ 2011, 583
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 107/10

Zulässigkeit der Beschwerde in Beratungshilfesachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 13 Wx 3/10

DRsp Nr. 2011/2409

Zulässigkeit der Beschwerde in Beratungshilfesachen

In Beratungshilfesachen ist die Beschwerde durch § 6 Abs. 2 BerHG nach wie vor ausgeschlossen, da sich für einen Willen des Gesetzgebers, dies abzuändern, keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. § 24a Abs. 2 RPflG ist mithin einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Erinnerung in Abweichung von § 11 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz RPflG unbefristet ist (entgegen Landgericht Potsdam, FamRZ 2009, 902).

Die Beschwerde vom 13. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 6. April 2010 - 24 II 241/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: bis zu 600,00 €.

Normenkette:

BerHG § 6 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; RPflG § 24a Abs. 2;

Gründe: