OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2015
2 WF 85/15
Normen:
ZPO § 119;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 9/14

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 2 WF 85/15

DRsp Nr. 2015/16740

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses

Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 119;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten über Kindes- und Trennungsunterhalt.

Aus der Ehe der Beteiligten stammen zwei Kinder, die am 31.08.2007 geborene Tochter G und der am 02.03.2009 geborene Sohn K. Beide Kinder leben seit der Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin.