BGH - Beschluss vom 11.07.2012
IV AR (VZ)1/12
Normen:
BGB § 1309 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 2 Nr. 2; EheG § 10;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1635
FuR 2013, 46
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VA 12/11

Zulässigkeit der Eheschließung der Partner einer in den Niederlanden registrierten Partnerschaft

BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen IV AR (VZ)1/12

DRsp Nr. 2012/18633

Zulässigkeit der Eheschließung der Partner einer in den Niederlanden registrierten Partnerschaft

1. Eine Eheschließung zwischen den Partnern einer in den Niederlanden registrierten Partnerschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht von vorneherein unmöglich, wenn deutsches Recht anwendbar ist. 2. Ob die Eheschließung mit der Begründung verweigert werden darf, dass die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich ist, weil dessen Ausstellung in den Niederlanden im Hinblick auf die registrierte Partnerschaft verweigert wird, hängt wegen der bei Anwendung des Art. 13 Abs. 2 EGBGB gebotenen Abwägung der grundgesetzilch geschützten Eheschließungsfreiheit mit dem in Art. 13 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse, nach Möglichkeit eine im Heimatstaat eines der Verlobten nicht anerkannte Ehe zu verhindern, auch davon ab, ob die in den Niederlanden eingetragene Partnerschaft auf anderem Wege, etwa der Anerkennung einer Eheschließung in Deutschland durch die niederländischen Behörden, beendet werden könnte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d as Kammergericht zurückverwiesen.