OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2007
9 WF 397/06
Normen:
BGB § 1379 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1814
OLGReport-Brandenburg 2008, 63
Vorinstanzen:
AG Guben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 27/05

Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung eines Rechtsmittels; Umfang der Auskunftspflicht über Lebensversicherungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 9 WF 397/06

DRsp Nr. 2008/12912

Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung eines Rechtsmittels; Umfang der Auskunftspflicht über Lebensversicherungen

»1. Die einseitige Erledigungserklärung eines Rechtsmittels ist zulässig. 2. Die Auskunftspflicht nach § 1379 bei Lebensversicherungen umfasst alle wesentlichen Vertragsdaten, also das Abschlussjahr, den Fälligkeitszeitpunkt, die Prämienhöhe und Versicherungssumme. Darüber hinaus können auch der Rückkaufwert und die erzielten Überschussanteile mitgeteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 1379 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Auf Grund einseitiger Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde durch die Klägerin ist die Erledigung des Rechtsmittels festzustellen.