OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2020
9 WF 114/20
Normen:
FamFG § 256;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 4008/19

Zulässigkeit der Einwendung der Erfüllung der Barunterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners im Beschwerdeverfahren gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 9 WF 114/20

DRsp Nr. 2020/9340

Zulässigkeit der Einwendung der Erfüllung der Barunterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners im Beschwerdeverfahren gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

Der Einwand der (teilweisen) Erfüllung der Barunterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners (hier: durch Kauf von Kleidung) kann im Beschwerdeverfahren gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nur dann erhoben werden, der Unterhaltsschuldner dies bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses eingewandt und unter Vorlage entsprechender Belege erklärt hat, inwieweit er geleistet hat.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Februar 2020 - Az. 5 FH 4008/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.528 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 256;

Gründe:

1.