OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.01.2010
8 WF 14/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; RPflG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 111
FamRB 2010, 143
JurBüro 2010, 214
MDR 2010, 448
NJW-RR 2010, 1013
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 583/09

Zulässigkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers bei Nichterreichen des Bewerdewerts; Vergütung des gerichtlich bestellten berufsmäßigen Verfahrensbeistandes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 8 WF 14/10

DRsp Nr. 2010/1912

Zulässigkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers bei Nichterreichen des Bewerdewerts; Vergütung des gerichtlich bestellten berufsmäßigen Verfahrensbeistandes

1. Entscheidet der Rechtspfleger bei Nichterreichen des Beschwerdewerts des § 61 Abs. 1 FamFG über die Nichtzulassung der Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 und 3 FamFG, dann ist hiergegen die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegeben und es kann im Wege der Abhilfe auf Zulassung der Beschwerde (§ 61 Abs. 3 Satz 1 FamFG) erkannt werden. 2. Der bestellte berufsmäßige Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Fam FG als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auch bei Geschwistern für jedes Kind die Fallpauschale des § 158 Abs. 7 Satz 2 Fam FG.

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Ellwangen als Vertreter der Staatskasse gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 3.12.2009, durch den die Vergütung des Verfahrensbeistands ..... aus der Staatskasse auf 700 € festgesetzt wurde, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; RPflG § 11 Abs. 2;

Gründe: