BGH - Beschluss vom 13.06.2012
XII ZB 658/11
Normen:
Durchführungsverordnung zu SGB XII § 82 § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) ;
Fundstellen:
DAR 2012, 578
FamFR 2012, 395
FamRB 2012, 377
FamRZ 2012, 1374
FuR 2012, 547
MDR 2012, 930
NJW-RR 2012, 1089
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 1261/09
OLG Celle, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 67/10

Zulässigkeit der Ermittlung der berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i.R.d. Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 658/11

DRsp Nr. 2012/14723

Zulässigkeit der Ermittlung der berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i.R.d. Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20 € abgesetzt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Durchführungsverordnung zu SGB XII § 82 § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) ;

Gründe

I.

Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, in welcher Höhe berufsbedingte Fahrtkosten des Beteiligten bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind.