OLG Hamburg - Beschluss vom 19.10.2006
10 WF 63/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 574 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2089
MDR 2007, 483
OLGReport-Hamburg 2006, 846

Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 10 WF 63/06

DRsp Nr. 2007/19327

Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht

»Eine die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss zurückweisende Entscheidung des OLG, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kann nur in Ausnahmefällen mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 574 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin hat beim Familiengericht Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Aufteilung der ehelichen Wohnung gemäß § 6 Hausratsverordnung gestellt. Das Familiengericht hat diesen Antrag zurückgewiesen wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die Antragstellerin eine Gegenvorstellung eingelegt.